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DER SCHÖPFER IST EIN MALER. DIE NATUR IST EINE MALERIN. KREATIV SEIN? KANN ICH!
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Ehrenamt „grundsätzlich“ sozialversicherungsfrei

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in letzter Instanz in einem Grundsatzurteil (Az: B 12 KR 14/16 R) am 16. August 2017 entschieden, das Ehrenämter in der gesetzlichen Sozialversicherung grundsätzlich beitragsfrei sind. Dies gilt auch dann, wenn eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt und neben Repräsentationspflichten auch Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden, die unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden sind.

Zwischen dem Handwerk und der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund als Sozialversicherungsträger war strittig, ob die ehrenamtliche Tätigkeit eines Kreishandwerksmeisters aufgrund der Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung als geringfügige Beschäftigung sozialversicherungspflichtig sei. Das Sozialgericht hatte der KH zunächst Recht gegeben und die Forderung der DRV Bund zur Nachzahlung von pauschalen Rentenversicherungsbeiträgen zurückgewiesen. Das Landessozialgericht hob in der Berufung das erstinstanzliche Urteil jedoch auf. Nunmehr hatte die in Abstimmung mit dem ZDH eingelegte Revision vor dem Bundessozialgericht Erfolg.

Ehrenämter, so das Bundessozialgericht, zeichnen sich durch Verfolgung eines ideellen Zweckes aus und unterscheiden sich damit grundlegend von beitragspflichtigen, erwerbsorientierten Beschäftigungsverhältnissen. Daran ändere die Gewährung von pauschalen Aufwandsentschädigungen nichts. Ebenso sei die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben unschädlich, wenn sie unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden sind (z.B. Einberufung und Leitung von Gremiensitzungen). Maßgeblich für das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses seien die in § 7 Abs. 1 SGB IV normierten Kriterien der Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers, insbesondere in ein Arbeitsverhältnis. Abhängige Beschäftigung orientiert sich am Typus des Arbeitnehmers, der seine Arbeitsleistung gegen Entgelt zu Erwerbszwecken erbringt.

In dem Urteil zugrunde liegenden Fall des Kreishandwerksmeisters lagen keine Anhaltspunkte vor, dass die Grenzen einer ehrenamtlichen Tätigkeit überschritten und eine zusätzliche, neben dem Ehrenamt stehende und als Beschäftigung zu qualifizierende Tätigkeit vorläge.

 

Wichtige Hinweise und erste Bewertung
(die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor):

• Das Urteil ist erfreulich und ein Erfolg für das Handwerk. Es wird über den anhängigen Fall hinaus eine Neujustierung zum Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses bei ehrenamtlicher Tätigkeit vorgenommen. Zur Stärkung des Ehrenamts, so das BSG im Urteil, sei eine gesetzliche Klarstellung wünschenswert.

• „Grundsätzlich“ bedeutet rechtlich immer, dass es Ausnahmen geben kann. Ehrenamtliche Tätigkeit mit Aufwandsentschädigung ist nach dem BSG-Urteil also nicht automatisch und nicht in jedem Fall sozialversicherungsfrei.

• Ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen stellt das Bundessozialgericht bei seinem Urteil maßgeblich darauf ab, ob mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit bei objektiver Betrachtung Erwerbszwecke verfolgt werden, was etwa anhand der Angemessenheit der Aufwandsentschädigungshöhe geprüft werden könnte.

• Das Urteil bezieht sich auf die Beitragsfreiheit von Aufwandsentschädigungen in der Sozialversicherung. Auf steuerlichen Fragestellungen, z. B. die etwaige Umsatzsteuerpflicht von Aufwandsentschädigungen hat das BSG-Urteil zunächst keine Auswirkung.

Sollten sich aus der Analyse der noch nicht vorliegenden schriftlichen Urteilsgründe Erkenntnisse ergeben, informieren wir entsprechend.